Wenn der MAKLER vor Ablauf einer vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (z.B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermin udgl.) bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit - bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb der Frist - sein Rücktrittsrecht verliert.
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Von der Wirtschaftskammer Österreich,
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfholene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV 1996, BGBl. Nr. 297/1996. GZ 2015/12/15-FV - Form 13k / ÖVI